Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Leihvertrag ist ein Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher. Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (
§ 598 BGB@). Die Sache kann eine bewegliche oder unbewegliche Sache sein, z.B. ein Fahrrad, ein Auto oder eine Wohnung (siehe
Wohnung).
Der Gebrauch der Sache ist die Benutzung der Sache. Die Gestattung des Gebrauchs umfasst die Besitzübertragung. Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben (
§ 854 BGB@), d.h. der Verleiher hat dem Entleiher die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache zu ermöglichen
Beim Leihvertrag besteht keine Eigentumsübertragungspflicht. Der Entleiher wird lediglich
Besitzer.
Während der Gebrauchsüberlassung (Laufzeit des Leihvertrags) darf der Entleiher von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen (
§ 603 BGB@).
Der Leihvertrag begründet ein
Schuldverhältnis. Da der Leihvertrag auf Dauer angelegt ist, begründet er ein
Dauerschuldverhältnis.
Die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien wird auch als Leihverhältnis bezeichnet (siehe
Leihverhältnis).
Gegenstand des Leihvertrags (der Leihe) können nur Sachen sein. Rechte können nicht geliehen werden.
Da der Verleiher durch den Leihvertrag verpflichtet ist, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten (
§ 598 BGB@), steht der Leistung des Verleihers keine Gegenleistung des Entleihers gegenüber. Die Leihe ist kein
gegenseitiger Vertrag.
Nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit ist der Entleiher verpflichtet, die geliehene Sache dem Verleiher zurückgeben (
§ 604 Abs. 1 BGB@).
Für den Leihvertrag sind auch nachstehende Themen von Bedeutung (s.u. Inhaltsübersicht).
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