Entleiher
Rz. 7
Während der Leihzeit treffen den Entleiher Schutzpflichten nach
§ 241 Abs. 2 BGB@. So hat er insbesondere für eine sorgfältige Aufbewahrung der geliehenen Sache zu sorgen.
Der Entleiher hat zum Ausgleich für die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen (
§ 601 BGB@), z.B. Ölwechselkosten für geliehenen LKW.
Der Entleiher darf den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache nicht überschreiten. Insbesondere darf er die geliehene Sache nicht ohne Erlaubnis des Verleihers einem Dritten überlassen (
§ 603 BGB@) ,z.B. darf der Entleiher das geliehene Kfz nicht seiner Freundin zum Fahren überlassen.
Nach der Beendigung der Leihe muss der Entleiher die Sache dem Verleiher zurückgeben (
§ 604 Abs. 1 BGB@).
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