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Leihvertrag (Leihe)

Entleiher

Rz. 7

Während der Leihzeit treffen den Entleiher Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB@. So hat er insbesondere für eine sorgfältige Aufbewahrung der geliehenen Sache zu sorgen.

Der Entleiher hat zum Ausgleich für die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen (§ 601 BGB@), z.B. Ölwechselkosten für geliehenen LKW.

Der Entleiher darf den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache nicht überschreiten. Insbesondere darf er die geliehene Sache nicht ohne Erlaubnis des Verleihers einem Dritten überlassen (§ 603 BGB@) ,z.B. darf der Entleiher das geliehene Kfz nicht seiner Freundin zum Fahren überlassen.

Nach der Beendigung der Leihe muss der Entleiher die Sache dem Verleiher zurückgeben (§ 604 Abs. 1 BGB@).


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Dokument-Nr. 000212 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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