Diebstahl der Sache
Rz. 19
Ist dem Entleiher die Rückgabe der Sache wegen eines Diebstahls der Sache nicht möglich, dann wird der Entleiher von seiner Leistungspflicht nach
§ 275 Abs. 1 BGB@ befreit.
Braucht der Schuldner nach
§ 275 Abs. 1 bis 3 BGB@ nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen (vgl.
§ 283 BGB@).
Hat der Entleiher den Diebstahl nicht zu vertreten, dann ist er nach
§ 280 Abs. 1 BGB@ auch nicht schadensersatzpflichtig.
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