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Leihvertrag (Leihe)

Diebstahl der Sache

Rz. 19

Ist dem Entleiher die Rückgabe der Sache wegen eines Diebstahls der Sache nicht möglich, dann wird der Entleiher von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB@ befreit.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB@ nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen (vgl. § 283 BGB@).

Hat der Entleiher den Diebstahl nicht zu vertreten, dann ist er nach § 280 Abs. 1 BGB@ auch nicht schadensersatzpflichtig.


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Dokument-Nr. 000212 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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