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Leihvertrag (Leihe)

Beendigung des Leihvertrags

Rz. 15

Der Leihvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Leihzeit (§ 604 Abs. 1 BGB@).

Ist eine Zeit nicht bestimmt, ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat (§ 604 Abs. 2 BGB@, Gebrauchsbeendigung).

Hat der Entleiher noch keinen Gebrauch gezogen, kann der Verleiher die Sache zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können (§ 604 Abs. 2 BGB@).

Ist die Leihdauer nicht aus dem Leihzweck zu entnehmen und ist für die Leihe auch keine Leihzeit bestimmt, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern (§ 604 Abs. 3 BGB@).

Bei einem Leihvertrag mit vereinbarter Leihzeit, kann der Verleiher die Sache erst nach Ablauf der Leihzeit oder nach der Kündigung des Leihvertrags zurückfordern.


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Dokument-Nr. 000212 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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