Beendigung des Leihvertrags
Rz. 15
Der Leihvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Leihzeit (
§ 604 Abs. 1 BGB@).
Ist eine Zeit nicht bestimmt, ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat (
§ 604 Abs. 2 BGB@, Gebrauchsbeendigung).
Hat der Entleiher noch keinen Gebrauch gezogen, kann der Verleiher die Sache zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können (
§ 604 Abs. 2 BGB@).
Ist die Leihdauer nicht aus dem Leihzweck zu entnehmen und ist für die Leihe auch keine Leihzeit bestimmt, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern (
§ 604 Abs. 3 BGB@).
Bei einem Leihvertrag mit vereinbarter Leihzeit, kann der Verleiher die Sache erst nach Ablauf der Leihzeit oder nach der Kündigung des Leihvertrags zurückfordern.
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