Abgrenzung zum Mietvertrag
Rz. 22
Im Gegensatz zum Leihvertrag setzt der
Mietvertrag die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache voraus (
§ 535 Abs. 2 BGB@). Die Höhe des Entgelts ist unerheblich. Auch eine verhältnismäßige niedrige Vergütung (sog. Gefälligkeitsmiete) ist ein Zeichen, dass die Gebrauchsüberlassung nicht unentgeltlich ist (siehe
Gefälligkeitsmiete)
Zur Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen, wie Leihe, sonstige schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung (
§ 241 BGB@) oder bloßes Gefälligkeitsverhältnis (siehe Wohnung,
Rz.25).
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