Karteneinsatz
Rz. 6
Der Karteneinsatz erfolgt in mehreren Schritten:
Der Karteninhaber legt dem Gläubiger (z.B. Verkäufer) zur Bezahlung der Geldschuld die Kreditkarte vor.
Sofern der Gläubiger zugleich Vertragsunternehmen des Kartenausgebers ist, muss der Gläubiger die vom Kartenausgeber ausgegebene Kreditkarte akzeptieren.
Nach der Vorlage der Karte gegenüber dem Gläubiger, erhält der Kunde vom Gläubiger einen Belastungsbeleg. Mit der Unterschrift erteilt der Karteninhaber eine Weisung (Auftrag) an die Kreditkartengesellschaft, die Schuld zu begleichen. Diese Weisung iSd
§ 665 BGB@ iVm
§ 675 Abs. 1 BGB@ ist unwiderruflich (BGH, 24. September 2002 - XI ZR 420/01, Leitsatz und unter II.2.b.bb).
Die Kreditkartengesellschaft gibt während der Transaktion ein abstraktes Schuldversprechen nach
§ 780 BGB@ gegenüber dem Händler ab (BGH aaO, Leitsatz).
Beim abstrakten Schuldversprechen verspricht der Schuldner dem Gläubiger eine Leistung, unabhängig von einem Schuldgrund (siehe
Schuldversprechen).
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