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Besitz (Besitzer)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft). Dies kann eine natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft sein (siehe Personen, Rz.2)

Die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft muss von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein. Die tatsächliche Herrschaft über eine Sache wird als Besitz bezeichnet. (siehe Besitz).

Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben (§ 854 Abs. 1 BGB@).

Es ist zu unterscheiden zwischen:

  • Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer (weiter)

  • unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer (weiter)

  • Besitzdiener oder Besitzer (weiter)


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000561 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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