Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über eine
Sache hat (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft). Dies kann eine
natürliche Person,
juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft sein (siehe Personen,
Rz.2)
Die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft muss von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein. Die tatsächliche Herrschaft über eine Sache wird als Besitz bezeichnet. (siehe
Besitz).
Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben (
§ 854 Abs. 1 BGB@).
Es ist zu unterscheiden zwischen:
- Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer (weiter)
- unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer (weiter)
- Besitzdiener oder Besitzer (weiter)
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Rz. 2 >>