Gegenseitigkeit der Forderungen
Rz. 6
Eine Aufrechnung erfordert, dass sich die Leistungen gegenseitig gegenüber stehen.
Die Leistungen stehen sich gegenseitig gegenüber, wenn es sich um Forderungen zwischen den gleichen Parteien handelt. Erforderlich ist, dass der Schuldner eine eigene Forderung gegenüber dem Gläubiger geltend macht.
Hat der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner abgetreten, dann kann der Schuldner auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen (vgl.
§ 406 BGB@). Diese Regelung führt zu einer Durchbrechung der Gegenseitigkeit der Leistungen. Die Durchbrechung der Gegenseitigkeit greift nicht in jedem Fall. So ist beispielsweise ein Aufrechnung nicht möglich, wenn der Schuldner bei dem Erwerb seiner Forderung von der Abtretung bereits Kenntnis hatte (
§ 406 BGB@).
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