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Aufrechnung

Gegenforderung

Rz. 5

Die Gegenforderung ist die Forderung des Aufrechnenden.

Sie muss voll wirksam und fällig sein.

Der Forderung des Aufrechnende darf keine Einrede des Aufrechnungsgegners entgegenstehen (§ 390 BGB@). Kann der Aufrechnungsgegner gegenüber der Forderung ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, dann soll der Aufrechnende das Leistungsverweigerungsrecht nicht durch eine Aufrechnung umgehen können.


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Dokument-Nr. 000360 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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