Gegenforderung
Rz. 5
Die Gegenforderung ist die Forderung des Aufrechnenden.
Sie muss voll wirksam und fällig sein.
Der Forderung des Aufrechnende darf keine Einrede des Aufrechnungsgegners entgegenstehen (
§ 390 BGB@). Kann der Aufrechnungsgegner gegenüber der Forderung ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, dann soll der Aufrechnende das Leistungsverweigerungsrecht nicht durch eine Aufrechnung umgehen können.
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