Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Bei der Aufrechnung rechnet der Inhaber einer Forderung (Gläubiger) gegen eine ihm obliegende Leistung (Forderung der Gegenseite) auf. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen gelten (
§ 389 BGB@).
Diese Wirkung ist an Voraussetzungen geknüpft.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (z.B. Geld), so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er
- die ihm gebührende Leistung (als Gläubiger) fordern und
- die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB@).
Diese Vorschrift (387 BGB) gibt dem Schuldner (der aufzurechnenden Person) das Recht, mit einer eigenen Forderung (als Gläubiger der gebührenden Leistung) gegen die Forderung seines Gläubigers (die geschuldete Leistung) aufzurechnen.
Stehen mehrere Forderungen zur Aufrechnung zur Verfügung, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen (
§ 396 BGB@).
Die Aufrechnung ermöglicht die wechselseitige Tilgung von gleichartigen und gegenseitigen Forderungen (
§ 389 BGB@). Sie führt zur Erfüllung der geschuldeten Leistung des Schuldners und zum Erlöschen der Forderung. Die Aufrechnung hat somit eine Tilgungsfunktion. Da die Erfüllung nicht durch Erbringung der Leistung, sondern durch eine Aufrechnungserklärung erfolgt, ist die Aufrechnung ein Erfüllungsersatz.
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