Aufrechnungslage
Rz. 3
Die Aufrechnungslage wird aus
§ 387 BGB@ abgeleitet.
Eine Aufrechnungslage besteht, wenn
- zwei Personen einander Leistungen schulden,
- die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind und
- die aufrechnende Person die ihr gebührende Leistung (als Gläubiger) fordern und
- die ihr obliegende Leistung (als Schuldner) bewirken
kann (
§ 387 BGB@).
Eine Aufrechnungslage setzt daher voraus, dass die der aufrechnenden Person gebührende Leistung fällig und die ihr obliegende Leistung (geschuldete Leistung) erfüllbar ist.
Durch die Aufrechnungslage tritt noch keine Aufrechnung ein. Die Aufrechnung entfaltet ihre Wirkung erst durch die Aufrechnungserklärung. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (
§ 388 BGB@).
Dies ist von Bedeutung, wenn eine Geldforderung eingeklagt wird und der Beklagte erst nach der Klageerhebung die Aufrechnung erklärt, obwohl die Aufrechnungslage schon vor der Klage bestand. Da der Beklagte die Aufrechnung erst nach der Klageerhebung erklärt, bestand zum Zeitpunkt der Klageerhebung die eingeklagte Forderung noch. Erst durch die Aufrechnungserklärung nach der Klageerhebung erlischt die eingeklagte Forderung. Der Prozess hat sich durch die Aufrechnungserklärung erledigt, da die eingeklagte Forderung durch die Aufrechnung erloschen ist.
Die Leistungen sind gleichartig, wenn vertretbare Sachen geschuldet werden, z.B. Geld. In der Praxis erfolgen Aufrechnungen bei gegenseitigen Geldforderungen.
Gleichartige Forderungen (z.B. Geldleistungen) können nur miteinander verrechnet werden, wenn die der aufrechnenden Person gebührende Leistung (Forderung der aufrechnenden Person) fällig ist.
Vor Eintritt der Fälligkeit kann eine Leistung nicht gefordert werden (vgl.
§ 271 BGB@). Erst ab Fälligkeit der Leistung kann die Leistung verlangt werden (siehe
Leistungszeit).
Die Leistung der aufrechnenden Person (die ihr obliegende Leistung) muss nicht fällig sein, aber erfüllbar.
Ein Schuldner ist berechtigt seine Leistung schon vor der Fälligkeit der Leistung zu bewirken (vgl.
§ 271 Abs. 2 BGB@), d.h. kann ein Schuldner bereits vor der Fälligkeit der Leistung seine Leistung erbringen, dann ist die Leistung erfüllbar (siehe
Erfüllbarkeit).
Schulden zwei Personen einander Leistungen und liegt eine Aufrechnungslage vor, dann bewirkt die Aufrechnungserklärung die Aufrechnung.
Eine Aufrechnung tritt nicht ein, wenn ein Aufrechnungsverbot besteht (siehe Aufrechnungsausschluss,
Rz.9)
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