AGB
Rz. 12
a) Nach der Vorstellung des Gesetzgebers, soll der Schuldner die Möglichkeit zur Aufrechnung haben, wenn sich gleichartige Leistungen gegenüber stehen und der Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (vgl.
§ 387 BGB@).
Bestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (
§ 307 Abs. 1 BGB@). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB@).
b) Nach dem BGH benachteiligt eine Regelung, die eine Leistung nur gegen Nachnahme enthält und somit eine Aufrechnung ausschließt, den Kunden unangemessen und ist unwirksam (BGH, 8. Juli 1998 - VIII ZR 1/98, siehe
Nachnahme).
Die Formulierung „Der Schuldner darf Forderungen gegen den Gläubiger nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“ ist in AGB gegenüber einem Verbraucher ebenfalls unwirksam (BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16).
Auch wenn die angegriffene Klausel einer Klauselkontrolle am Maßstab des
§ 309 Nr. 3 BGB@ standhält, da sie dieser Vorschrift inhaltlich entspricht, so folgt die Unwirksamkeit der Klausel jedoch aus der Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, deren Anwendbarkeit nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass eine Klausel in den Anwendungsbereich der §§ 308, 309 BGB fällt, nach diesen Vorschriften aber nicht zu beanstanden ist (so BGH aaO, unter II. 2b). Die Klausel erfasse aufgrund ihrer offenen Formulierung auch solche Forderungen, die dem Verbraucher im Rahmen des von § 355 Abs. 3 Satz 1,
§ 357a BGB@ geregelten Rückabwicklungsverhältnisses erwachsen und mit denen er gegen Ansprüche der Bank aufrechnen kann.
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