Begriff und Bedeutung
AGB sind einseitig vorformulierte Regelungen (siehe auch
AGB)
Zum Schutz des Kunden unterliegen AGB-Klauseln einer Inhaltskontrolle, d.h. ein Richter darf den Inhalt einer AGB überprüfen (siehe
Inhaltskontrolle).
Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie gegen das AGB-Recht verstößt. So sind einseitig vorformulierte Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen (
§ 307 Abs. 1 BGB@).
Eine unangemessene Benachteiligung nach
§ 307 Abs. 2 BGB@ ist anzunehmen, wenn
- die wesentlichen Rechte oder Pflichten, die sich aus dem geschlossenen Vertrag ergeben, so einschränkt,
Der Vertragszweck ist, dass der Schuldner die Hauptpflichten des Vertrags ordnungsgemäß erfüllt (siehe Inhaltsübersicht, 2. Vertragszweck).
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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