Frist für Mängelanzeige
Rz. 5
(
§ 309 Nr. 8 b ee BGB@; Verbot einer Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
Es ist zu unterscheiden zwischen der Frist zur Mängelanzeige (Anzeigefrist) und der Mängelfrist (Verjährung der Mängelansprüche). Der Geltendmachung von Mängelrechten geht regelmäßig die Mängelanzeige voran.
Es ist nicht möglich, dass der Verwender dem anderen Vertragsteil für nicht offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist für die Mängelanzeige setzt, die kürzer als die zulässige Mängelfrist ist (
§ 309 Nr. 8 b ee BGB@). Denn eine kurze Frist für die Mängelanzeige hat die Wirkung, dass auch die Verjährung der Mängelrechteansprüche iSd
§ 438 BGB@ sich verkürzt.
Für Klauseln mit Ausschlussfristen für offensichtliche Mängel gilt
§ 307 BGB@. Ein offensichtlicher Mangel liegt vor, wenn auch ein nicht fachkundiger Durchschnittskunde den Mangel ohne besondere Untersuchung auffällt.
Beim Verbrauchsgüterkauf ist zu beachten, dass Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam sein können (vgl.
§ 476 Abs. 1 BGB@).
<< Rz. 4 ||
Rz. 6 >>