Frist für Mängeansprüche
Rz. 4
(
§ 309 Nr. 8 b ff BGB@ ; Verbot der Erleichterung der gesetzlichen Verjährung)
Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen zwei Jahre (
§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB@). I
Innerhalb dieser Frist können Mängelrechte geltendgemacht werden.
Nach Eintritt der
Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (
§ 214 Abs. 1 BGB@).
Die gesetzlichen Regelungen in
§ 438 Abs. 1 BGB@ sind abdingbar. Bei einseitig vorformulierten Regelungen des Verkäufers ist AGB-Recht zu beachten.
Eine weniger als ein Jahr betragende Verjährung bei Mängelrechten im Kauf- und Werkvertragsrecht ist nach
§ 309 Nr. 8 b ff BGB@ in AGB unzulässig.
Ausnahme: Gewährleistungsausschluss bei gebrauchten Kaufsachen ist möglich, denn Nr. 8b gilt nur für neu hergestellte Sachen. Beim Ausschluss von Gewährleistungsrechten sind auch die Vorschriften zum
Verbrauchsgüterkauf zu beachten.
<< Rz. 3 ||
Rz. 5 >>