Bei der Finanzierungshilfe wird die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben (siehe
Finanzierungshilfen).
Eine Leistung ist grundsätzlich sofort
fällig (
§ 271 BGB@). Die Fälligkeit kann abweichend der gesetzlichen Vorschrift zwischen den Parteien vereinbart werden.
Stundung
Durch die Stundung wird die -bestehende- Fälligkeit einer Leistung geändert. Dies erfordert, dass für die zu stundende Leitung bereits ein Fälligkeit bestimmt ist, z.B. durch Gesetz oder Vertrag.
Durch die Stundung kann der Gläubiger seine Leistung erst später geltend machen, denn solange eine Leistung nicht fällig ist, ist der Schuldner berechtigt die Leistung zu verweigern.
Wird eine Geldleistung gestundet, dann kann der Schuldner trotzdem jederzeit erfüllen. Die Stundung betrifft nicht die
Erfüllbarkeit der Leistung.
Die
Stundung ist wirtschaftlich ein Zahlungsaufschub.
Zahlungsaufschub
Der Zahlungsaufschub ist eine Finanzierungshilfe für den Geldschuldner. Die Geldschuld wird nicht sofort fällig, sondern später.
Der Zahlungsaufschub kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Erfolgt der Zahlungsaufschub gegen Entgelt von einem Unternehmer an einen Verbraucher, dann fällt der Zahlungsaufschub unter
§ 506 BGB@. Dann liegt eine entgeltliche
Finanzierungshilfe zwischen Unternehmer und Verbraucher vor.