Schicksal der Sicherheiten
Rz. 5
Bei Immobilienkrediten ist es üblich das Darlehen durch eine
Hypothek oder
Grundschuld zu sichern.
- Hypothek -
Die Hypothek ist an die Forderung gebunden. Erlischt die Forderung, erlischt auch die Hypothek (
Akzessorietät).
Wegen der Abhängigkeit der Hypothek von der Forderung geht bei einem Forderungsverkauf auch die Hypothek mit der Forderung auf den Erwerber über (vgl.
§ 1153 BGB@).
- Grundschuld -
Die Grundschuld ist nicht an die Forderung gebunden. Erlischt die Forderung, besteht die Grundschuld fort..
Da das Schicksal der Grundschuld nicht an die Forderung gebunden ist, geht bei einem Forderungsverkauf die Grundschuld nicht automatisch mit auf den Erwerber über. Möglich ist aber eine Übertragungsabrede.
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