Widerruf der verbundenen Verträge
Rz. 5
Das Widerrufsrecht besteht nur bei Verbraucherverträgen.
Ist bei den sog. verbundenen Verträgen ein Vertrag nicht widerrufbar, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher das für den einen Vertrag bestehende Widerrufsrecht (z.B. Kaufvertrag) nicht ausübt, wegen dem anderen unwiderruflichen Vertrag (z.B. Darlehensvertrag). Daher gibt es die spezielle Vorschrift von
§ 358 BGB@.
Widerruf des Kaufvertrags
Wenn der Kaufvertrag widerrufen werden kann und vom Käufer auch widerrufen wird, dann wird zugleich der Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen (gesetzliche Fiktion) (vgl.
§ 358 Abs. 1 BGB@).
Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags
Wenn der Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen werden kann und vom Käufer (Darlehensnehmer) auch widerrufen wird, dann wird zugleich der Kaufvertrag widerrufen (vgl.
§ 358 Abs. 2 BGB@).
Rückabwicklung nach Widerruf
Nach dem Widerruf werden beide Verträge rückabgewickelt nach
§ 346 ff. BGB@.
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