Wirkung der Erfüllung
Rz. 8
Das Schuldverhältnis (Forderung) erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (
§ 362 Abs. 1 BGB@, sog. Erfüllungswirkung).
Eine Erfüllung scheidet aus, wenn die Schuld nicht entstanden ist. Der Leistende kann die zum Zweck der Erfüllung einer Schuld erbrachte Leistung nicht zurückfordern, wenn er die Nichtschuld gekannt hat (siehe
Nichtschuld).
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