Vorzeitige Erfüllung
Rz. 12
Bei einer vorzeitigen Erfüllung ist
§ 813 BGB@ zu beachten.
Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen (
§ 813 Abs. 2 BGB@).
Eine betagte Verbindlichkeit ist eine Verbindlichkeit, die bereits entstanden, aber noch nicht fällig ist (siehe auch
betagte Forderung).
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