Schuldschein
Rz. 18
Der Schuldschein ist eine Urkunde, die das Bestehen einer Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner bestätigt. Der Schuldschein hat formelle Beweiskraft nach
§ 416 ZPO@. Hält der Gläubiger den Schuldschein in der Hand, ist dies ein Indiz dafür, dass die Forderung gegenüber dem Schuldner besteht.
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner bei der Erfüllung der Schuld neben der Quittung auch die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (siehe
Schuldschein).
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