Rechtsnatur
Rz. 3
Erfüllung (Leistungserfolg) tritt als Folge der tatsächlichen Leistungsbewirkung ein (Theorie der realen Leistungsbewirkung), ohne dass es einer entsprechenden Vereinbarung (Erfüllungsvertrag) bedarf (BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/12, Tz. 13). Daher wäre auch eine Erfüllung gegenüber Minderjährigen möglich. Zum Schutz der Minderjährigen können aber bestehende Leistungspflichten gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen mangels Empfangszuständigkeit nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam erfüllt werden (s.u. Empfangszuständigkeit).
<< Rz. 2 ||
Rz. 4 >>