Verbundene Verträge
Rz. 4
Verträge sind wirtschaftlich miteinander verbunden,
- wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und
- beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden
Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient (
§ 358 Abs. 3 BGB@)
Verbundene Verträge können sein:
Die wirtschaftliche Einheit der Verträge hat Auswirkung auf das Widerrufsrecht.
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