Erfüllungsvoraussetzungen
Rz. 2
Nach
§ 362 Abs. 1 BGB@ erlischt das Schuldverhältnis (Forderung), wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
Erfüllung (Leistungserfolg) tritt als Folge der tatsächlichen Leistungsbewirkung ein (Theorie der realen Leistungsbewirkung), ohne dass es einer entsprechenden Vereinbarung (Erfüllungsvertrag) bedarf (BGH, 21.04.2015 - XI ZR 234/12, Tz. 13). Daher wäre auch eine Erfüllung gegenüber Minderjährigen möglich. Zum Schutz der Minderjährigen können aber bestehende Leistungspflichten gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen mangels Empfangszuständigkeit nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wirksam erfüllt werden (siehe Empfangszuständigkeit).
Ist der Gläubiger empfangszuständig, dann tritt die Erfüllung (Leistungserfolg) ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger
- die richtige Leistung (z.B. Sache),
- in richtiger Beschaffenheit und Vollständigkeit
erbringt.
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Art und weise der Leistung
Eine Erfüllung tritt grundsätzlich nicht ein, wenn eine andere als die geschuldete Leistungshandlung erbracht wird, z.B. statt ein blaues Auto wird ein grünes Auto geliefert.
Nimmt der Gläubiger eine andere Leistung (z.B. Sache) an, kann Erfüllung eintreten (siehe
Erfüllungsersatz).
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