Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnis zu entnehmen ist (
§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB@,
Details).
Eine strengere Haftung ist die Zufallshaftung.
Die Zufallshaftung ist eine Haftung ohne Verschulden. Das
Verschuldensprinzip greift nicht.
Für besondere Fälle erweitert der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch die Haftung auf Zufall, z.B.:
- Haftung für Zufall während des Verzugs (§ 287 BGB@).
- Haftung für Zufall bei unerlaubter Handlung (Entziehung einer Sache) (§ 848 BGB@).
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Rz. 2 >>