Der Schuldner ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die zum Schaden geführte Handlung zu vertreten hat.
Grundsätzlich gilt das Verschuldensprinzip. Der Schuldner hat vorsätzliches und fahrlässiges Handeln zu vertreten (vgl.
§ 276 BGB@,
Verschuldensprinzip).
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (
§ 276 Abs. 2 BGB@). Maßgebend ist die objektive Sorgfaltspflicht (die Sorgfaltspflicht des Verkehrs, losgelöst vom Einzelnen). Es wird auf die Sorgfalt eines besonnen Handelnden abgestellt.
Der Begriff Vertretenmüssen beinhaltet nicht nur die Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Der Schuldner hat nur dann Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn
- eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt
- noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist (§ 276 Abs. 2 BGB@).
Eine mildere Haftung unterliegt der Schenker. Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (
§ 521 BGB@), einfache Fahrlässigkeit hat er nicht zu vertreten. Auch beim Leihvertrag hat der Verleiher nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (
§ 599 BGB@).
Schenkung und Leihe sind Gefälligkeitsverträge, ebenso die unentgeltliche Verwahrung (siehe
Gefälligkeitsverträge). Auch bei der unentgeltliche Verwahrung besteht für den Verwahrer eine Haftungsminderung. Der Verwahrer hat nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (
§ 690 BGB@), d.h. maßgebend ist nicht die objektive Sorgfaltspflicht (Sorgfaltspflicht des Verkehrs), sondern die Sorgfaltspflicht des handelnden Verwahrers.
Grundsätzlich ist auch eine Haftung ohne Verschulden möglich. Der Schuldner hat eine Handlung auch ohne Verschulden zu vertreten, wenn
- eine strengere Haftung bestimmt ist oder
- sich aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses (insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos)
zu entnehmen ist (siehe
Einstandspflicht) .
Eine strengere Haftung ist z.B. die Zufallshaftung nach
§ 287 BGB@.