Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Im Regelfall muss der Schuldner nur an seinen Vertragspartner leisten.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, dass der Schuldner sich durch
Vertrag verpflichtet, eine Leistung an einen Dritten zu erbringen. In diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern (vgl.
§ 328 BGB@).
Beispiele:
- Lebensversicherungsvertrag zu Gunsten des Überlebenden,
- Reisevertrag zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger (z.B. Hotel) zugunsten der Reisenden,
- Vertrag zwischen Kreditkartenausgeber und Vertragsunternehmen (z.B. Verkäufer) zugunsten des Karteninhabers (z.B. Käufer).
Verpflichtet sich der Schuldner gegenüber seinem Vertragspartner eine Leistung an einen Dritten zu erbringen, dann ist zwischen Deckungsverhältnis und Zuwendungsverhältnis zu unterscheiden.
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Rz. 2 >>