Begriff und Bedeutung
Für den Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach
§ 280 Abs. 2 BGB@ ist erforderlich:
- Pflichtverletzung (hier: Nichtleistung bei Fälligkeit )
Die Nichtlieferung bei Fälligkeit (Verzögerung) genügt nicht für einen Schadensersatz wegen Verzögerung. Neben der verspäteten Leistung ist erforderlich, dass der Schuldner sich auch in
Verzug befindet.
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