Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Der Schaden ist ein unfreiwilliges Vermögensopfer (siehe auch
Schaden).
Die zentrale Vorschrift für Schadensersatzansprüche sind
§ 823 BGB@ (
unerlaubte Handlung) und
§ 280 BGB@.
Beim Schadensersatzanspruch nach
§ 280 ff. BGB@ müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Schuldverhältnis (gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis)
- Pflichtverletzung des Schuldners (z.B. Nichtleistung, Schlechtleistung, Verzögerung)
- Vertretenmüssen der Pflichtverletzung
Ist der Schaden ein Versicherungsfall, ersetzt die Versicherung den Schaden (siehe
Versicherungsfall).
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Rz. 2 >>