Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist eine
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, d.h. mit Zugang der Willenserklärung beim Empfänger wird das
Dauerschuldverhältnis sofort beendet (sog. fristlose Kündigung).
Das Dauerschuldverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (
§ 314 Abs.1 BGB@). Der wichtige Grund kann in der schweren Störung oder Zerstörung des Vertrauensverhältnisses liegen z.B. Vertragspartner unterschlägt Ware.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag (z.B. Schlechtleistung, Nichtleistung), ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (
§ 314 Abs. 2 BGB@). Besteht der Kündigungsgrund in einer Vertragsverletzung, wird die Kündigung auch als
Sonderkündigung bezeichnet.
Spezialvorschriften
Soweit Spezialvorschriften greifen sind diese anzuwenden z.B. Außerordentliche Kündigung für Dienstvertrag (
§ 626 BGB@).
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