Einleitung
Rz. 1
Hinterlegung
Die Hinterlegung von beweglichen Sachen ist möglich, wenn der Gläubiger in
Annahmeverzug ist (
§ 372 BGB@). Nicht alle Gegenstände sind hinterlegungsfähig.
Die verfahrensrechtliche Seite der Hinterlegung ist in der Hinterlegungsordnung geregelt. Die Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
Die Hinterlegung kann mit und ohne Ausschluss der Rücknahme erfolgen. Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte (
§ 378 BGB@). In diesem Fall hat die Hinterlegung eine Erfüllungswirkung (siehe Erfüllungsersatz,
Rz.4).
Versteigerung
Nicht hinterlegungsfähige Sachen können versteigert werden (
§ 383 BGB@).
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Rz. 2 >>