Einleitung
Rz. 1
Nach dem Schadensrecht ist der Schuldner nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die zum Schaden geführte Handlung zu vertreten hat
Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (
§ 276 Abs. 1 BGB@; sog.
Verschuldensprinzip).
Unabhängig vom Verschuldensprinzip haftet der Schuldner, wenn
- eine strengere Haftung oder
aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist (vgl.
§ 276 Abs. 1 BGB@).
Eine strenge Haftung kann sich ergeben aus:
||
Rz. 2 >>