Gesamtschuld
Rz. 3
Der Begriff der Gesamtschuld erfordert, dass mehrere Schuldner demselben Gläubiger zur gleichartigen Leitung verpflichtet sind.
Die Gesamtschuld erfordert eine Schuldnermehrheit.
Die Gesamtschuld kann entstehen
- durch einen einheitlichen Vertrag oder
- durch verschiedene Schuldgründe, wobei die Schulden gleichrangig (gleichstufig) nebeneinander bestehen
Haften mehrere Schuldner demselben Gläubiger nicht gleichstufig, dann kann keine Gesamtschuld vorliegen, z.B. bei einer Haftung als Bürge (siehe Schuldgrund,
Rz.5).
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