Die Erfüllungshandlung ist eine zweckgerichtete Handlung. Sie ist auf die Herbeiführung der Erfüllung gerichtet.
Beispiel: Beim Versendungskauf ist die Versendung der Ware an den Käufer die Erfüllungshandlung. Mit der Versendung tritt noch keine Vertragserfüllung ein. Für die Erfüllung ist die Übergabe der Kaufsache an den Käufer erforderlich (vgl.
§ 433 Abs. 1 BGB@).
Mit Eintritt der Erfüllung erlischt die Leistungspflicht (siehe
Erfüllung).