Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Erfüllungsgehilfen sind Personen, die sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient (BGH, 6. November 2013 - VIII ZR 353/12).
Soweit der Schuldner seine Schuld nicht selbst erfüllt, sondern sich eines Dritten zur Erfüllung bedient, haftet der Schuldner für Verschulden des Dritten (Erfüllungsgehilfen), wie für eigenes Verschulden (
§ 278 BGB@). Nicht erforderlich ist, dass der Dritte einer Weisung des Schuldners unterliegt. Auch eine selbständige Person kann Erfüllungsgehilfe des Schuldners sein, z.B. die Post (siehe Post,
Rz.6). Auch ein Notar kann Erfüllungsgehilfe sein (BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72).
Erforderlich ist, dass der Dritte auf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt, die der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger selbst schuldet (vgl. BGH 04. Mai 2017 – I ZR 208/15, Rn. 20). Charakteristisch für einen Erfüllungsgehilfen ist, dass er (mit dem Willen des Schuldners) eine Tätigkeit übernimmt, die der Schuldner selbst schuldet.
Beispiele: Arbeitnehmer sind Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers. Sie übernehmen Tätigkeiten, die der Arbeitgeber seinen Kunden selbst schuldet. Auch der selbständige Transporteur, der für den Heizölverkäufer die Anlieferung des Heizöls übernimmt, ist Erfüllungsgehilfe. Denn der Verkäufer bedient sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit (Ölanlieferung, Bringschuld) eines Dritten. Auch die Post ist als Erfüllungsgehilfe anzusehen, wenn der Schuldner zur Erfüllung seiner Bringschuld die Post einsetzt (siehe Post,
Rz.6). Die Reparaturwerkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, wenn der Verkäufer dem Kunden mitteilt, die Mängelbeseitigung durch eine Reparaturwerkstatt machen zu lassen (siehe Reparaturwerkstatt,
Rz.11).
Durch die Übernahme von Aufgaben (Pflichten) des Schuldners, die der Schuldner gegenüber dem Gläubiger schuldet, wird der Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis des Schuldners tätig. Deswegen hat der Schuldner das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (BGH, 24.11.1995 - V ZR 40/94, unter II.3b).
Im Rahmen der Haftung für Erfüllungsgehilfen ist von Bedeutung, ob nachstehende Personen als Erfüllungsgehilfen des Schuldners anzusehen sind
- Arbeitnehmer (siehe Arbeitnehmer, Rz.3)
- Unternehmer (siehe Unternehmer, Rz.5)
- Transporteure (siehe Transporteure, Rz.7)
- Hersteller (siehe Hersteller, Rz.9)
- Lieferanten (siehe Lieferanten, Rz.10)
- Reparaturwerkstatt (s.u. Reparaturwerkstatt )
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