Einleitung
Rz. 1
Nach
§ 362 Abs. 1 BGB@ erlischt der Anspruch, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
Durch Vereinbarung kann dem Schuldner die Befugnis eingeräumt werden, die geschuldete Leistung (z.B. Barzahlung) durch eine andere als die geschuldete Leistung zum Erlöschen zu bringen (z.B. statt Geldhingabe bezahlen per Wechsel, Kreditkarte).
Erfüllungsersatz sind:
- Annahme an Erfüllungs statt
- Leistung Erfüllungshalber (Wechsel, Kreditkarte)
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Rz. 2 >>