Wer einen Vertrag abschließt ist an den Vertrag gebunden (
Vertrag).
Eine einseitige Loslösung von einem Vertrag ist nicht ohne weiteres möglich.
Die Parteien können einvernehmlich die Auslösung eines Vertrags vereinbaren. Der Auflösungsvertrag wird auch als Aufhebungsvertrag bezeichnet.
Der Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich formlos möglich. Für das Arbeitsverhältnis gilt beispielsweise etwas anderes. Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnis bedarf der Auflösungsvertrag die
Schriftform (vgl.
§ 623 BGB@).
Gegen den Willen einer Partei ist die Beendigung eines Vertragsverhältnisses möglich, wenn die Voraussetzungen eines Gestaltungsrechts vorliegen, z.B. eines Kündigungs-oder Rücktrittsrechts (siehe auch
Gestaltungsrechte).
Von dem Aufhebungsvertrag ist der Erlassvertrag zu unterscheiden. Der Erlassvertrag ist eine Vertrag über den Erlass einer Schuld (siehe
Erlassvertrag).