Verschuldensfähigkeit
Rz. 6
Eine Haftung erfordert neben dem Schuldvorwurf (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) auch die Verschuldensfähigkeit.
Trotz vorsätzlichem Handeln ist ein Haftungsausschluss möglich, wenn der Handelnde verschuldensunfähig ist (siehe
Verschuldensfähigkeit).
Im Rahmen einer unerlaubten Handlung (
§ 823 BGB@) wird die Verschuldensfähigkeit als Deliktsfähigkeit bezeichnet.
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