Einleitung
Rz. 1
Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn er den Schadenseintritt (Verletzungshandlung) zu vertreten hat (siehe
Haftung).
Eine Person hat regelmäßig Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (
§ 276 Abs. 1 BGB@).
Beispiele: Verletzt der Schuldner eine vertragliche Pflicht, kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (
§ 280 Abs. 1 BGB@). Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Eigentumsverletzung begeht, ist schadensersatzpflichtig (
§ 823 Abs. 1 BGB@). Es gilt das
Verschuldensprinzip.
Eine Haftung erfordert neben dem Schuldvorwurf (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) auch die Verschuldensfähigkeit.
Ist der Handelnde verschuldensunfähig, ist eine Haftung nicht möglich (siehe
Verschuldensfähigkeit).
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Rz. 2 >>