Deliktsfähigkeit
Rz. 5
Eine Haftung aus unerlaubter Handlung (
§ 823 BGB@) erfordert neben dem Schuldvorwurf (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) auch die Deliktsfähigkeit (Verschuldensfähigkeit).
Trotz vorsätzlichem Handeln ist ein Haftungsausschluss möglich, wenn der Handelnde deliktsunfähig ist, z.B. Kleinkind (
§ 828 BGB@, siehe auch
Deliktsfähigkeit).
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