Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Das Verschuldensprinzip ist ein Begriff aus dem
Schadensrecht.
Nach dem Schadensrecht ist der Schuldner nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die zum Schaden geführte Handlung zu vertreten hat.
Der Handelnde hat grundsätzlich Vorsatz und die Fahrlässigkeit zu vertreten (vgl.
§ 276 BGB@, sog. Verschuldensprinzip).
Das Verschuldensprinzip geht von der Eigenverantwortlichkeit einer Person aus (
Details).
Trotz Schuldvorwurf (z.B. vorsätzlichem Handeln) ist ein Haftungsausschluss möglich, wenn der Handelnde nicht verschuldensfähig ist (siehe
Verschuldensfähigkeit).
Vom Verschuldensprinzip ist die
Einstandspflicht zu unterscheiden.
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Rz. 2 >>