Info über Mängelrechte
Rz. 7
Der Unternehmer ist verpflichtet den Verbraucher nach Maßgabe des Artikel 246 Abs. 1 EGBGB zu informieren (
§ 312a Abs. 2 BGB@).
Nach Artikel 246 Abs. 1 EGBGB hat der Unternehmer vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise beispielsweise über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelrechts zu informieren.
Für Bargeschäft gilt Artikel 246 Abs. 1 EGBGB nicht (vgl. Artikel 246 Abs. 2 EGBGB).
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