Privatgeschäft
Rz. 5
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Privatgeschäft abschließt (vgl.
§ 13 BGB@).
Das Rechtsgeschäft einer natürlichen Person erfolgt zu privaten Zwecken, wenn es überwiegend weder
- einer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
Unschädlich für den Charakter eines Privatgeschäfts ist, wenn z.B. eine gekaufte Sache nur wenige Male unternehmerisch genutzt wird (siehe Doppelzweck,
Rz.6).
Schließt eine natürliche Person zum Zweck ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten einen Vertrag, dann liegt kein Privatgeschäft vor und die natürliche Person kann nicht Verbraucher sein.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist das Betreiben eines
Gewerbes. Davon zu unterscheiden ist die selbständige berufliche Tätigkeit. Eine selbständige berufliche Tätigkeit ist eine freiberufliche Tätigkeit, z.B. eine künstlerische Tätigkeit oder die Tätigkeit eines Arztes oder Rechtsanwaltes. Der Freiberufler betreibt kein Gewerbe (siehe
Freiberufler).
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