Maßgebender Zeitpunkt
Rz. 8
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (
§ 13 BGB@).
Der maßgebende Zeitpunkt ist der Vertragsschluss.
Zu diesem Zeitpunkt möchte der Unternehmer im Hinblick auf die besonderen Informationspflichten für Verbraucher wissen, ob der Vertragspartner ein Unternehmer oder Verbraucher ist.
Die allgemeinen Pflichten und die gesetzlichen Grundsätzen bei Verbraucherverträgen, die ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zu beachten hat, sind in
§ 312a ff. BGB@ geregelt.
Beispiele: Ruft beispielsweise ein Unternehmer einen Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen (
§ 312a Abs. 1 BGB@). Ein Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten informiert hat (
§ 312a Abs. 2 BGB@).
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