Mahnung
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (
§ 286 Abs. 1 BGB@).
Die Mahnung ist jede eindeutige Aufforderung des Gläubigers, mit der er unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die fällige Leistung verlangt. Die Mahnung ist eine Zahlungserinnerung. Mit Zugang der Mahnung (Aufforderung zur Leistung) tritt der Schuldnerverzug ein (siehe
Mahnung).
In bestimmten Fällen kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug (
§ 286 Abs. 2 BGB@,
Verzug ohne Mahnung).
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