Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Das Leistungsverweigerungsrecht ist das Recht des Schuldners, seine Leistung gegenüber dem
Gläubiger zu verweigern.
Hat der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht und leistet deswegen nicht, dann kommt er nicht in Verzug.
Das Leistungsverweigerungsrecht wird auch als sog. Gegenrecht bezeichnet (siehe
Gegenrechte).
Im Prozess berücksichtigt der Richter das Leistungsverweigerungsrecht nur, wenn es vom Schuldner (Beklagten) ausdrücklich geltend gemacht wird.
Kurzübersicht zu Leistungsverweigerungsrechten:
- Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB@)
- sonstige Leistungsverweigerungsrechte
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