Verjährungsabsprachen
Rz. 6
Bei einem
Verbrauchsgüterkauf sind zum Schutz des Verbrauchers die Verjährungsabsprachen zu Lasten des Verbrauchers eingeschränkt.
Die Verjährung der Mängelrechte nach
§ 437 BGB@ kann vor der Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Verjährungsfrist
- bei neuen Sachen weniger als zwei Jahren beträgt
Ein völliger Gewährleistungsausschluss ist unzulässig. Lediglich die Schadensersatzansprüche des Verbrauchers (Käufers) gegen den Unternehmer lassen sich ausschließen oder beschränken (siehe Gewährleistungsausschluss,
Rz.7).
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Rz. 7 >>