Begriff und Bedeutung
Durch den Liefervertrag wird der Lieferant zur Lieferung einer Sache verpflichtet. Der Liefervertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht geregelt.
Der Liefervertrag kann ein Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag sein.
Beim
Kaufvertrag ist der Verkäufer der Lieferant. Er liefert die verkaufte Sache. Beim
Werklieferungsvertrag ist der Unternehmer zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender bewegliche Sachen verpflichtet. In diesem Fall ist der Unternehmer der Lieferant.
Auf den Werklieferungsvertrag ist ebenfalls Kaufrecht anwendbar (vgl.
§ 650 BGB@). Daher ist bei einem Liefervertrag das Kaufrecht von großer Bedeutung, insbesonder die Pflicht des Lieferanten eine mangelfreie Sache zu liefern. Mit "liefern" oder "Lieferung" ist die Übergabe der Sache an den Gläubiger gemeint (siehe Inhaltsübersicht, dort 2. Lieferung ).
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