Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Durch den
Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Sache frei von Mängeln zu liefern (
§ 433 Abs. 1 BGB@).
Sofern der Verkäufer eine fehlerhafte Sache liefert (z.B. Sache mit
Sachmangel), kann der Käufer die gesetzlichen
Mängelrechte (Gewährleistungsrechte) geltend machen.
b) Die gesetzlichen Mängelrechte unterliegen der Verjährung (
§ 438 Abs. 1 BGB@), d.h. der Käufer kann die Mängelrechte nur innerhalb der Mängelfrist (Gewährleistungsfrist) rechtlich durchsetzen. Die Dauer der Mängelfrist ist abhängig von der Kaufsache.
Beispiel: Bei Bauwerken beträgt die Mängelfrist (Gewährleistungsfrist) fünf Jahre, bei bewegliche Sachen (im Übrigen) zwei Jahre (
§ 438 Abs. 1 BGB@).
c) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache (
§ 438 Abs. 2 BGB@).
d) Nach Eintritt der
Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (
§ 214 Abs. 1 BGB@). Durch die Verjährung erlischt der Anspruch auf die Mängelrechte (z.B. Mängelbeseitigung) nicht, der Anspruch besteht fort, ist aber rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
e) Eine Nacherfüllung führt zur Hemmung der Verjährung. Während der Verhandlungszeit oder Reparaturzeit läuft die Verjährung nicht weiter. Nach der Mängelbeseitigung endet die Hemmung (siehe Hemmung,
Rz.5).
Endet die Hemmung, dann beginnt die Verjährung neu zu laufen, wenn der Verkäufer dem Käufer gegenüber den Nacherfüllungs-Anspruch anerkannt hat (siehe Neubeginn,
Rz.6). Bei einer Mängelbeseitigung aus Kulanz, tritt kein Neubeginn der Verjährung ein. Endet die Hemmung, dann läuft die Verjährung weiter (siehe Hemmung,
Rz.5).
Bei der Verjährung der Mängelrechte sind zu beachten:
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Rz. 2 >>