Einleitung
Rz. 1
Durch den
Kaufvertrag wird der Verkäufer zur Lieferung einer fehlerfreien Sache verpflichtet (
§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB@). Erst mit der Leistung einer mangelfreien Sache hat der Schuldner seine Leistungspflicht erfüllt. Solange dies nicht der Fall ist, liegt eine Pflichtverletzung vor (z.B. Lieferung einer Sache mit einem
Sachmangel).
Der Käufer kann gesetzliche
Mängelrechte geltend machen (
§ 437 BGB@). Zu den gesetzlichen Mängelrechten gehört der Anspruch auf Schadensersatz nach
§ 437 Nr. 3 BGB@. Diese Vorschrift verweis auf
§ 280 BGB@.
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach
§ 280 BGB@ setzt voraus:
- Schuldverhältnis (Kaufvertrag),
- Pflichtverletzung (z.B. Schlechtleistung),
- Schaden durch Pflichtverletzung.
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Rz. 2 >>